27.03.2024 | ACI in €/100kg € 947,83
26.03.2024 | ACI in €/100kg € 951,94
27.03.2024 | LME in €/100kg € 803,73
27.03.2024 | LME in USD/Tonne $ 8.696,00
27.03.2024 | EUR/USD € 1,08195

ACI Kupfernotierung

EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Bestellung

1.1     Wir bestellen ausschließlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Auftragnehmer oder Verkäufer genannt) werden nicht Vertragsinhalt, sofern cunova GmbH (nachfolgend Auftraggeber oder cunova genannt) diese Bedingungen nicht schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn cunova anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt cunova den Bestellgegenstand ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, cunova hätte abweichende Bedingungen des Auftragnehmers angenommen. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung von cunova maßgeblich.

 1.2     Die Auftragsunterlagen dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung von cunova nicht preisgegeben oder zur Werbung verwandt werden.

 1.3     Die Vertragserfüllung seitens cunova steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

2. Annahme der Bestellung

 2.1     Nach Eingang der schriftlichen Bestellung hat der Auftragnehmer diese in rechtsverbindlich unterschriebener Form (Auftragsbestätigung) binnen 10 Kalendertagen an den Auftraggeber zurückzusenden.

 2.2     Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch cunova.

 

3. Änderungen der Bestellung

 3.1     Der Auftraggeber kann Änderungen des Bestellgegenstandes nach Vertragsschluss verlangen, soweit sie für den Auftragnehmer zumutbar sind. Im Falle einer Änderung/Ergänzung der Bestellung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen die Mehr- bzw. Minderpreise sowie terminliche Auswirkungen mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird neue Preise auf der Kalkulationsbasis der Bestellung ermitteln. Die Anerkennung der neuen Preise sowie der Auswirkungen im Zusammenhang mit Änderungen der festen Termine bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Macht der Auftragnehmer innerhalb der nach Satz 2 gesetzten Frist keine Angaben zu Preisen und Terminen, so gilt die Änderung als zu den bisherigen Vertragsbedingungen durch den Auftragnehmer angenommen, soweit es sich bei den Mehr- bzw. Minderkosten nur um geringfügige Abweichungen handelt.

 3.2     Abstimmungsgespräche während der Auftragsabwicklung zwischen den bei diesem Auftrag tätig werdenden Lieferanten sind zu protokollieren und dem Auftraggeber vorzulegen. Gegebenenfalls beabsichtigte Änderungen des technischen Konzeptes des Auftraggebers – auch wenn keine Mehr- oder Minderkosten auftreten – sind dabei kenntlich zu machen und in jedem Fall mit dem Auftraggeber verbindlich abzustimmen. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen die Änderungen nicht durchgeführt werden.

 

4. Lieferumfang und Ausführung

 4.1     Lieferweise

Die Bestellgegenstände sind an den von cunova in der Bestellung genannten Empfangsort zu liefern

Ferner gilt:

 

cunova GmbH

E-Mail Rechnungen: invoices@cunova.com

a

Postanschrift

Klosterstraße 29
49023 Osnabrück
Germany

b

LKW-Sendungen

 

49074 Osnabrück
Schlachthofstraße 11
Mo. – Fr. 06.00 – 12.30 Uhr

c

Bestimmungsbahnhof
für Waggon

Osnabrück
Anschlussgleis

 

 

8. Höhere Gewalt

 8.1     Unvorhersehbare und unbeeinflussbare Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Kriegshandlungen und Blockaden, die die rechtzeitige Ausführung der Vertragspflichten ganz oder teilweise unmöglich machen oder wesentlich erschweren, befreien für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Durchführung der vertraglichen Pflichten. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Informationen jeweils zu übermitteln und dementsprechend ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Auftragnehmer wird sich in jedem Falle nach besten Kräften um die Beseitigung der die Ausführung hindernden Störungen bemühen. Ist es aufgrund solcher Ereignisse dem Auftragnehmer über einen kontinuierlichen Zeitraum von 2 Monaten nicht möglich, die Bestellung auszuführen, so kann der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

 

9. Terminverfolgung, Prüfung, Inspektionen

 9.1     Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte sowie, sofern einzelvertraglich zwischen den Vertragspartnern festgelegt, auch Kunden des Auftraggebers oder deren Beauftragte sind berechtigt, sich in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers als auch dessen Unterlieferanten vom Fortgang der Herstellung und der Einhaltung vertraglich festgelegter Forderungen an die Qualität der Bestellgegenstände zu überzeugen. Dieses gilt für die Beschaffenheit der Ausrüstung und für die zur Herstellung der Bestellgegenstände verwendeten Materialien sowie für die Vollständigkeit und Korrektheit der Vertragsdokumentation. Zur Durchführung von Inspektionen und Werkstatttests stellt der Auftragnehmer auf seine Kosten Hilfsleistungen, Arbeitskräfte, Materialien, Elektrizität, Treibstoffe, Medien, Apparate, Instrumente etc. zur Verfügung, damit eine wirksame Prüfung erfolgen kann. Bei vom Auftragnehmer verschuldetem Nichtzustandekommen einer positiven Inspektion und/oder dem Nichtzustandekommen einer gewünschten Überprüfung der Bezugsquelle aufgrund Verschuldens des Auftragnehmers sind alle aus einer Wiederholung resultierenden Kosten (z.B. Personal-, Reise- und Sachkosten) vom Auftragnehmer zu tragen.

 

10. Versandabwicklung

Die Versandabwicklung hat ausschließlich nach den Angaben des Auftraggebers zu erfolgen.

 

11. Rechnungslegung

Der Auftragnehmer wird nach Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Anschluss an die unter Ziffer 13.1 geregelte Abnahme eine Schlussrechnung erstellen. Vorbehaltlich einzelvertraglicher Festlegungen können auch Teilrechnungen gestellt werden, die in Summe durch eine Endrechnung abgelöst werden.

 

12. Abtretung, Aufrechnung

12.1    Eine Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber hierzu vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

12.2    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen cunova in gesetzlichem Umfang zu. cunova ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange cunova noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die ihm gegen eine Gesellschaft, an der der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50% beteiligt ist, zustehen.  

 

13. Abnahme, Genehmigungen

13.1    Der Ablauf der Abnahme regelt sich nach den in den Bestellschreiben festgelegten “Bedingungen für Abnahme“. Sie kann frühestens nach erfolgreicher Inbetriebnahme des Bestellgegenstandes beantragt werden.

13.2    Die Abnahme des Bestellgegenstandes bedeutet nicht den Verzicht des Auftraggebers auf ihm zustehende Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche aus Verzug, Vertragsstrafen etc. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

13.3    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Bestellgegenstand probeweise – nach Inbetriebnahmeende und vor Abnahme – zu Testzwecken unter Produktionsbedingungen in Gebrauch zu nehmen. Sinngemäß gilt gleiches auch im Falle der Schadensminimierung beim Auftraggeber für den Fall, dass der Bestellgegenstand aus Gründen, die beim Auftragnehmer liegen, noch nicht abgenommen werden kann. Dies bedeutet keine Abnahme oder Teilabnahme und hat keine Auswirkungen auf Zeitraum oder Umfang der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.

 

14. Eigentums- und Gefahrübergang

14.1    Eigentum geht im Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber über. Aus der Eigentumsübertragung ergibt sich keine Abnahme.

14.2    Die Gefahr geht, wenn nicht anders vereinbart, mit der Abnahme über.

 

15. Sicherheiten

Bei vereinbarten Zahlungen vor Lieferung sowie, wenn einzelvertraglich festgelegt, zur Absicherung der Gewährleistungsverpflichtungen stellt der Auftragnehmer zugunsten des Auftraggebers selbstschuldnerische und vorbehaltlose Bürgschaften einer deutschen Großbank, die die Rechte des Bürgen aus §§ 768, 770 BGB ausschließen und deren sonstiger Inhalt mit dem Auftraggeber abzustimmen ist. Die Kosten für die Stellung von Bürgschaften gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

16. Gewährleistungsansprüche

16.1    Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferungen und Leistungen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

16.2    Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Bestellgegenstände bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von KME oder vom Auftragnehmer stammt.

16.3    Sind die Bestellgegenstände nicht von der vereinbarten Beschaffenheit oder treten innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Klausel 16.5 Mängel auf, so kann der Auftraggeber, unbeschadet der sonstigen Rechte, vom Auftragnehmer unverzüglich die Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllung hat für den Auftraggeber – verpackt frei Verwendungsstelle, Transport nach Wahl des Auftraggebers – einschließlich Demontage und neuer Montage zu erfolgen.

16.4    Entspricht der Bestellgegenstand auch nach erfolgter Nacherfüllung nicht den Anforderungen der Bestellung oder kommt der Auftragnehmer der Nacherfüllungspflicht nicht unverzüglich nach oder liegt ein besonders dringender Fall vor (= insbesondere drohender Fertigungsstillstand beim Auftraggeber und dadurch bedingte Nichteinhaltung von Auslieferungsterminen), steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach schriftlicher Information des Auftragnehmers die erforderlichen Aufwendungen zu Lasten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Im Rücktrittsfall erfolgt die Rückgabe an den Auftragnehmer am Verwendungsort. Der Auftraggeber erhält seine Leistungen am Sitz des Auftraggebers zurück.

16.5    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme des Bestellgegenstandes (je nachdem, was einschlägig ist). Für Bauleistungen, Stahlbau und Dokumentation beträgt die Gewährleistungsfrist hingegen 5 Jahre. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für ersetzte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach erfolgtem Einbau, endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bestellgegenstandes.

Die Gewährleistungsfrist für Reserveteile, die als solche in Einzelverträgen besonders gekennzeichnet beziehungsweise ausgewiesen sind, beträgt 24 Monate ab erfolgtem Einbau, endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bestellgegenstandes.

 

17. Schwermetallverbot

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an cunova nur solche Produkte zu liefern, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen. Soweit der Auftragnehmer Produkte liefert, in denen Stoffe verarbeitet sind, die unter die zuvor genannte EU-Richtlinie fallen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, KME auf diese Stoffe ausdrücklich hinzuweisen.

 

18. REACH-Verordnung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber cunova, seine Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe zu erfüllen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, cunova mit der Lieferung ein den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1907/2006 entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber cunova dazu, unaufgefordert die gemäß Art. 32 und Art. 33 dieser VO erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn er einen Stoff liefert, der entgegen der Verpflichtung nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht registriert wurde. Das Gleiche gilt, wenn er eine Zubereitung liefert, in der ein oder mehrere Stoffe enthalten sind, der/die entgegen der Verpflichtung nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht registriert wurde/wurden. Sofern der Auftragnehmer einen oder mehrere in Anlage XIV der VO (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Stoff/Stoffe oder eine Zubereitung liefert, in der ein solcher Stoff/Stoffe enthalten ist/sind, teilt er cunova ausdrücklich schriftlich die Gründe im Sinne von Art. 56 VO(EG) Nr. 1907/2006 mit, die ein Inverkehrbringen des Stoffes erlauben.

Sofern der Auftragnehmer von der Verwendung eines Stoffes abrät, hat er dies schriftlich in hervorgehobener Weise zu tun. Sofern cunova aufgrund von Art. 37 VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts verpflichtet ist und deshalb vom Auftragnehmer Informationen bezüglich gelieferter Stoffe benötigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens die angeforderten Informationen zu erteilen.

 

19. Umwelt- und Energiemanagement

Der Auftraggeber hat ein Umwelt- und Energiemanagementsystem eingeführt. Demgemäß ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei seinen Leistungen und Lieferungen für den Auftraggeber die jeweils aktuellen, Umweltschutz und Energieeffizienz betreffenden EG/EU-Richtlinien, die nationalen Gesetze und Normen einzuhalten.

 

20. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er hat cunova spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die cunova zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:

  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von cunova gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

Verletzt der Auftragnehmer seine vorstehenden Pflichten, trägt der Auftragnehmer sämtliche Aufwendungen und Schäden, die cunova hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

 

21. Beistellungen / Zugriff Dritter

Von cunova beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt und als cunova-Eigentum gekennzeichnet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und cunova von Veränderungen in Menge und Zustand der beigestellten Materialien unverzüglich zu unterrichten.

 

22. Schutzrechte

22.1    Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch Anwendung, Nutzung oder Einsatz des Bestellgegenstandes nicht Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

22.2    Werden eigene Schutzrechte des Auftragnehmers berührt, so gewährt dieser dem Auftraggeber zugleich mit der Auslieferung des Bestellgegenstandes das unwiderrufliche Recht zur uneingeschränkten Benutzung dieser Schutzrechte im Zusammenhang mit dem Bestellgegenstand. Das Nutzungsrecht ist mit dem Bestellpreis abgegolten.

 

23. Geheimhaltung, geistiges Eigentum

23.1    Alle Zeichnungen, Angaben, Systeme, Betriebsverfahren, Zahlen, Abbildungen usw., gleich welcher Art und welchen Ursprungs, die dem Auftragnehmer in Verbindung mit der Ausführung der Bestellung übergeben werden oder zur Kenntnis gelangen, sind streng vertraulich zu behandeln und bleiben Eigentum des Auftraggebers.

23.2    Alle Zeichnungen und Unterlagen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Bestellung anfertigt, unterliegen dem uneingeschränkten Eigentums- und Verfügungsrecht des Auftraggebers für dessen eigenen Gebrauch.

23.3    Die Prüfung und Freigabe von Zeichnungen des Auftragnehmers begründet keinesfalls Ansprüche gegen den Auftraggeber, insbesondere auch keine Mitverantwortungsansprüche. Vom Auftraggeber gegebenenfalls vorgenommene Änderungen sind auf technische Durchführbarkeit zu prüfen und entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht, die Richtigkeit der Maße, Konstruktion, Berechnung und Funktion des Bestellgegenstandes zu gewährleisten.

 

24. Veröffentlichungen

Ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Veröffentlichungen im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem Gesamtprojekt machen oder veranlassen.

 

25. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an welchen der Bestellgegenstand nach Anweisung des Auftraggebers zu senden ist (Empfangsstelle am Empfangsort). Dies gilt auch für etwaige Nachlieferungen. Erfüllungsort für Dokumentationslieferungen und für die Zahlung ist der Sitz des Auftraggebers.

 

26. Teilwirksamkeit, Lücken

Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser Bedingungen oder einer Bestellung unwirksam oder ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen/ungültigen Bestimmungen durch die rechtswirksamen ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen, wobei der vorgesehene Gebrauch und/oder Zweck des Bestellgegenstandes dadurch nicht aufgehoben oder gemindert werden darf.

 

27. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen (IPR). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet ebenfalls keine Anwendung. Gerichtsstand bei Geschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Auftraggebers in Osnabrück. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.

 

 

 

cunova GmbH, März 2023